Donnerstag, 7. September 2017

Neues Naturschutzgesetz im Bundesland Steiermark in Kraft

Im österreichischen Bundesland Steiermark ist am 01. August 2017 das 71. Gesetz vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976 außer Kraft getreten.

Das Gesetz enthält im 1. Abschnitt allgemeine Bestimmungen. 

Der 2. Abschnitt beinhaltet allgemeine Schutzmaßnahmen. Dazu gehören der Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche.

Der 3. Abschnitt umfasst die besonderen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören die Naturschutzgebiete (§ 7), die Landschaftsschutzgebiete (§ 8), die Europaschutzgebiete (§ 9), die Naturparke (§ 10), die Naturdenkmale (§ 11) und die Geschützten Landschaftsteile (§ 12). 

Die Schutzgebietskategorie Nationalpark ist im Gesetz aufgeführt, obwohl das Bundesland Steiermark einen Nationalpark (Nationalpark Gesäuse) besitzt. Nationalparks werden somit im Bundesland Steiermark nicht im Rahmen des Naturschutzgesetzes begründet. Vielmehr muss für einen Nationalpark ein eigenes Gesetz erlassen werden.

Naturparke dürfen nur für solche Gebiete erklärt werden, die bereits als Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind.


Der 4. Abschnitt beschäftigt sich mit dem vorläufigen Schutz von zukünftigen Schutzgebieten.

Der 5. Abschnitt umfasst den Schutz von Tieren, Vögeln, Pflanzen, Pilzen, Mineralien und Fossilien. 

Im 6. Abschnitt werden die Verfahrensbestimmungen zu Unterschutzstellungen beschrieben.

Der 7. Abschnitt beinhaltet die Verfahrensbestimmungen für Bewilligungen und Anordnungen.

Der 8. Abschnitt beschäftigt sich mit den finanziellen Bestimmungen.

Der 9. Abschnitt ist mit "Dokumentation und Pflege der Natur" betitelt.

Thema des 10. Abschnitts sind Organe und Zuständigkeiten. 

Der 11. Abschnitt umfasst die Straf- und Schlussbestimmungen. 

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