Mittwoch, 23. Februar 2011

Erlass des Präfekten über den Schutz eines Biotops (Frankreich)

Das Gesetzbuch über den ländlichen Raum (code rural) sowie das Umweltgesetzbuch (code de l`environnement) ermöglichen es in Frankreich den Vorstehern (Präfekten) einer Region oder eines Departements, einen Erlass über ein zu schützendes Biotop zu verfassen. Dies nennt man Arrete prefectoral de biotope (APB). Ergänzend dazu unterzeichnet der zuständige Minister einen entsprechenden Erlass, wenn es sich um ein Meergebiet handelt.

Der Erlass zum Schutz eines Biotops hat zum Ziel, den Lebensraum einer oder von mehreren geschützten Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Dies ist somit eine Schutzgebietskategorie auf Departements-Ebene, die zudem relativ einfach anzuwenden ist. Auf internationalem Niveau entspricht die Schutzgebietskategorie des Arrete prefectoral de biotope der Kategorie IV der Unecso.


Bevor der Erlass verfasst wird, wird die departementale Kommission der geschützten Orte (sites) gehört, ebenso die Landwirtschaftskammer und ggf. die Forstbehörde. Der Erlass unterliegt keiner öffentlichen Anhörungspflicht. Im Allgmeinen wird eine Stellungnahme der Gemeinderäte der betroffenen Kommunen eingeholt.  


Wie viele präfektorale Erlasse zum Biotopschutz gibt es in Frankreich zur Zeit? Ich habe als Beispiel die Erlasse für die Region Elsaß (Alsace) gezählt. Das sind 35 Erlasse.

Wie sieht ein Erlass im Einzelnen aus? Ich habe mir als Beispiel den Erlass des Präfekten der Region Elsaß sowie des Departements Bas-Rhin zum Schutz eines Teils des Falkensteinerbachs angesehen.

Zunächst werden die Gesetze und Erlasse zitiert, auf deren Grundlage der Erlass erstellt wurde. Dann folgt eine Begründung, warum der Falkensteinerbach eines Erlasses zum Biotopschutz bedarf. Konkret wird dargestellt, dass der Falkensteinerbach einer der ganz wenigen Wasserläufe der Welt ist, der die Pflanzen Potamogeton X Variifolius beherbergt. 

Im Artikel 1 wird der Schutzgebietsumfang festgelegt: ein Uferstreifen von 10 Metern Breite.
Außerdem werden die Flurstücke in den betroffenen Gemeinden Niederbronn-les-Bains und Oberbronn genannt, die Bestandteil des Schutzgebiets sind.
Im Artikel 2 werden die Verbote genannt.
Im Artikel 3 wird die Installation neuer Vorrichtungen entlang des Bachlaufs untersagt.
Im Artikel 4 wird das Pflanzen und Fällen von Bäumen entlang des Bachlaufs von der Genehmigung des Präfekten abhängig gemacht.
Im Artikel 5 wird der Ackerbau untersagt.
Im Artikel 6 wird die Verwaltungsgemeinschaft des Naturparks Nordvogesen mit dem Koordinieren der wissenschaftlichen Erforschung des Bachlaufs beauftragt. Außerdem wird der Unterpräfekt von Haguenau beauftragt, einmal im Jahr eine Versammlung mit bestimmten Beteiligten abzuhalten.
Im Artikel 7 werden die Institutionen benannt, die für die Überwachung des Erlasses zuständig sind. 
Der Erlass ist am 17. April 1997 unterzeichnet worden.


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